Eigentlich dachte ich, dass die Nummer gegessen wäre, aber die Münchner Richter sind doch der Meinung, dass Eltern für die "Untaten" ihrer Kinder im Internet haften.
Wie das Landgericht München I in einer Pressemitteilung darstellt, müßten Eltern ihre Kinder über mögliche rechtswidrige Handlungen im Internet belehren und sie anschließend auch überwachen. Passiert dies nicht, sei die Aufsichtspflicht verletzt und die Eltern haften sodann für Urheberrechtsverletzungen der Kinder.
Ähnlich urteilte bereits im Jahre 2006 das LG Hamburg (Beschluss vom 21.04.2006, Az. 308 O 139/06). Schon damals schlug das LG Mannheim zumindest bei volljährigen Nachkommen andere Töne an (Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06).
Letztlich verneinte das OLG Frankfurt jedoch im Jahre 2007 eine Überwachungspflicht für Familienmitglieder (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07), zumindest solange keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorliegen.
Mit dem nun ergangenen Urteil aus München dürfte wieder ein Stück mehr Rechtsunsicherheit aufkommen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, wie diese Belehrung und Überwachung aussehen soll. Das Anlegen von Benutzerkonten und das Installieren von Firewalls, um Kinder von derartigen Rechtsverletzungen abzuhalten dürfte über das technische Wissen vieler Eltern hinaus gehen. Und die drohenden innerfamiliären Belehrungs-Konsequenzen beschreibt der Kollege Hänsch hier auch sehr schön.
Es scheint somit ein klarstellendes Urteil des BGH notwendig zu sein, um die Angelegenheit rechtssicher zu machen.
Donnerstag, 26. Juni 2008
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1 Kommentare:
Ihnen ist aber schon klar, dass die Aufsichtspflicht der Eltern nach § 830 I BGB (um die es in der jetzigen Entscheidung geht) etwas anderes ist als die Kontrollpflichten eines Internet-Anschluss-Inhabers unter dem Aspekt seiner eigenen Störer-Haftung (um die es in den bisherigen Entscheidungen ging)?
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