Dienstag, 22. Dezember 2009
Vorläufiger Umzug
Sollte sich die neue Konstellation bis Ende Januar bewähren, auch was die Suchmaschinenplatzierungen etc. angeht, so wird dieser Blog hier geschlossen.
Einstweilen gibt es eine kleine Blogpause.
Dienstag, 15. Dezember 2009
Kurzer Klärungsweg
Nach sofortiger telefonischer Versicherung war die beantragte Zahlung zwei Tage später vollständig da. Hätte man mich angeschrieben, hätte ich erst nach Kassenschluss Stellung nehmen und mit der Zahlung irgendwann im Januar rechnen können. So gings sofort.
Danke für die praxisnahe Verfahrensweise!
Mittwoch, 9. Dezember 2009
Abmahnung des Arbeitgebers bei Urheberrechtsverletzung durch Arbeitnehmer
Folgender Sachverhalt:
Der Arbeitsgeber (AG) gestattet grundsätzlich seinen Arbeitnehmern (AN), das Internet in geringem Umfang auch privat zu nutzen. Der AN loggt sich nun auf einer Tauschbörse ein und bietet dort einen Liedtitel zum Tausch an. Daraufhin erhält der AG als Anschlussinhaber eine Abmahnung des Rechtinhabers mit entsprechender Unterlassungs-, Schadensersatz- und RA-Kostenersatzforderung. Haftet der AG als Störer?
Grundsätzlich haftet nach geltender Rechtsprechung ein Anschlussinhaber als Störer, wenn er von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte und sie duldete. Dies gilt auch, wenn er Erkenntnisse hatte, die eine bevorstehende Urheberrechtsverletzung erkennen lassen, er aber nichts dagegen unternommen hat. Letztlich haftet er auch unstreitig, wenn er eine entsprechende Gefahrenquelle (offenes WLAN etc.) geschaffen hat.
Trifft dies alles nicht zu, ist die Störerhaftung mehr als umstritten. Es soll im Folgenden außer Acht gelassen werden, dass die Problemkreise der haftungskonkretisierenden Erstabmahnung, der Begrenzung der Abmahngebühren bei einfachen Sachverhalten auf 100,00 EUR und die Frage des tatsächlich entstehenden Schadens wohl von vornherein Material zum Bestreiten des Schadensersatzanspruches bieten. Auch soll grundsätzlich außer Acht gelassen werden, dass der im Rahmen der Störerhaftung Haftende letztlich zwar auf Beseitigung der Störung und Verhinderung weiterer Störungen, nicht jedoch auf Unterlassung (er selbst begeht die Rechtsverletzung nicht) oder auch Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte.
Vielmehr geht es um die Frage:
Kann sich der AG grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen aus der Störerhaftung befreien oder bringen bestimmte innerbetriebliche Maßnahmen nicht gar gesonderte Probleme?
Vielfach wird vertreten, dass der AG die Internetnutzung durch den AN entsprechend im Arbeitsvertrag bzw. in Dienstanweisungen zu regeln hat. Dies gebietet wohl schon die Sorge um einen geordneten Betriebsablauf und dürfte insoweit unproblematisch sein.
Problematisch wird es m.E. jedoch, soweit der AG genaue Regelungen im Hinblick auf Tauschbörsen trifft. Es ist nämlich zu beachten, dass die Prüfungspflichten des Anschlussinhabers, deren Verletzung zur Störerhaftung führt, nicht nur dann angenommen werden, wenn eine bestimmte Personengruppe (minderjährige Kinder im Haushalt) oder eine bestimmte Gefährdungslage (WLAN) vorliegt. Vielmehr besteht, zu recht, auch dann eine Prüfungspflicht, wenn der Anschlussinhaber sich diese selbst auferlegt hat, indem er Dritten gegenüber Verbote ausgesprochen hat. Wer Verbote ausspricht, wird regelmäßig verpflichtet sein, deren Einhaltung zu überwachen.
So wird es auch sein, wenn der AG im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstanweisung ausführt, dass die Nutzung von Tauschbörsen nicht erfolgen darf. Dies führt nämlich letztlich zu einer Überwachungspflicht, ob diese Anweisung auch so umgesetzt wird. Kommt der AG dieser Pflicht nicht nach, was regelmäßig aufgrund des damit verbundenen Aufwandes so sein wird, oder sperrt er nicht technisch die Nutzung dieser Tauschbörsen, würde eine Störerhaftung bereits beim ersten Vorfall anzunehmen sein.
Der unwissende und "arglose" AG, der keinerlei Anweisungen in dieser Hinsicht gibt, wird letztlich besser stehen, da für ihn die (durch die erste Abmahnung erlangte) Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung durch einen seiner AN zur Prüfungs- und Überwachungspflicht führt, während der AG, der eine Dienstanweisung herausgeben hat, von vornherein als Störer haftet.
Es wird jedoch nach dem ersten Vorfall sodann allerdings auch beim bis dato "arglosen" AG eine Prüfungs- und Überwachungspflicht entstehen.
Jedenfalls kann aber wohl geraten werden, dass AG keinerlei Dienstanweisungen im Hinblick auf ein Verbot der Nutzung von Tauschbörsen herausgeben sollten, damit ein Haftungsrisiko entsprechend vermindert werden kann.
Donnerstag, 5. November 2009
Obligatorische Streitschlichtung - in Sachsen-Anhalt zwischenzeitlich aus der Mode
Im ersten Moment ärgere ich mich über mich selbst. Hätte ich ja auch dran denken können. Dann aber fällt mein Blick auf meinen Aktenvermerk der mir signalisiert, dass ich mir schon Gedanken gemacht hatte: "Schlichtungsverfahren unnötig - Gesetzsänderung"
Denn: Seit 01.01.2009 lautet §34a Abs. 1 Nr. 1 SchStG LSA wie folgt: "(aufgehoben)"
Ein Trost für mich: Auch das Gericht wußte das offenbar nicht, stellte jedoch nach meiner entsprechenden Stellungnahme die Klage kommentarlos zu. Und so haben alle mal wieder etwas gelernt!
Private Stäbchen
Als ich zur Gabel greife teilt mir die nette chinesische Bedienung mit: "Sie können meine privaten Stäbchen haben."
Äh....wollte ich dann doch nicht. Sind ja ihre privaten...
Mittwoch, 4. November 2009
Ich habe gewonnen!
Ich habe mir echt mal die Zeit genommen, die Ansage komplett zu hören. Anhand der Nummer war die spanische Betreiberfirma ausfindig zu machen. Jetzt frage ich mich aber, ob ich vielleicht auch in Deutschland einen "Ansprechpartner" des Gewinnclubs Deutschland finde, um ihm mal freundliche mitzuteilen, wie sehr mich der Anruf von Herrn Sommer gefreut hat.
Hat jemand zufälligerweise schonmal für einen Mandanten den Laden abgemahnt? Wenn ja, wäre ich über eine kurze Bennenung eines inländischen Gegenübers dankbar.
So schnell kann man zum Telefonvertrag kommen
Vor einigen Wochen bekam ich aber endlich mal Anschauungsunterricht. Eine nette Dame eines führenden Telekommunikationsanbieters im Lande meldete sich, teilte korrekt mit, dass ich zwar meinen Telefonanschluss aber nicht das Internet bei ihrer Firma hätte. Ob ich nicht wechseln wolle? Meine Standardantwort ist dann immer: "Schicken Sie mir ein schriftliches Angebot. Ich überleg's mir". Ihre Antwort: "Gern doch. Ich schicke Ihnen was Schriftliches und sie haben dann zwei Wochen Zeit zu widerrufen".
Wer jetzt nicht hingehört hat, hat einen Vertrag an der Backe. Wobei die Frage der zweiwöchigen Widerrufsfrist zudem zweifelhaft ist. Also, ich teile mit: "Nee gute Frau, so klappt das nicht. Erst schicken Sie mir ein Angebot, dann entscheide ich irgendwas. Und wenn Sie jetzt schon irgendeinen Vertrag versuchen auszulösen, gibt es mächtig Ärger."
Ich habe seitdem nichts mehr von dem Laden gehört. Werde nachher mal eine E-Mail schreiben und nachfragen, wo mein Angebot bleibt! *gg*

